Allgemeine
Geschäftsbedingungen 

Stand: Oktober 2025

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BEYOND DIGITAL GMBH

 

1. VERTRAGSGRUNDLAGE
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Beyond Digital GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt) und deren Kunden über die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Softwareentwicklung und Implementierung. Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn diese im Einzelfall ausdrücklich und in Textform mit der Auftragnehmerin vereinbart wurden.

 

2. VERTRAGSINHALT/VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen im Bereich der Planung, Integration, Wartung und Betrieb von Salesforce. Die Auftragnehmerin ist reiner Leistungserbringer und übernimmt in keiner Form die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Kunden beauftragten Leistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen. Auch die Prüfung der Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken ist vom Leistungsumfang nicht umfasst. Die Auftragnehmerin ist ebenfalls nicht verpflichtet, etwaige in den Leistungsgegenständen enthaltene, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalte (z.B. Bilder, Texte) auf deren tatsächliche und rechtliche Richtigkeit zu überprüfen.
2.2 Die vertragsspezifischen Leistungen ergeben sich aus dem zeitlich letzten Angebot, deren Anlagen einschließlich etwaigen Leistungsbeschreibungen und dem Briefing des Kunden. Die Angebote der Auftragnehmerin verstehen sich freibleibend und sind vier Wochen ab Angebotsdatum, sofern nicht anders im Angebot angegeben, gültig. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, wobei die Bestätigung in Textform per E-Mail ausreichend ist. Der Kunde ist verpflichtet jedwede Verwertung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung und Weitergabe an Dritte, zu unterlassen.

 

3. LEISTUNGSUMFANG/ÄNDERUNGSVERLANGEN DES KUNDEN
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und ist Grundlage der Rechnungslegung. Die Auftragnehmerin ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
3.2 Die beschriebenen Eigenschaften werden nur im Rahmen der notwendigen Gestaltungsfreiheit zugesichert, die der Zielerreichung des Kunden angemessene spezifische künstlerisch-kreative Leistungseigenschaften gestattet.
3.3 Eine Änderung des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss ist nur nach Einverständniserklärung der Auftragnehmerin in Textform oder bei vom Kunden gewünschten Zusatzleistungen durch faktische Erbringung bindend. Ein Änderungsverlangen liegt unter anderem vor, wenn der Kunde Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellt, die bisher noch nicht vereinbart waren (Änderungsverlangen). Jeder Mehraufwand, der durch das Änderungsverlangen entsteht, ist gesondert zu vergüten. Die Höhe der gesonderten Vergütung teilt die Auftragnehmerin dem Kunden nach Prüfung des Änderungsverlangens mit, die der Kunde innerhalb der gesetzten Frist annehmen kann. Für den Fall, dass durch das Änderungsverlangen die ursprünglich vereinbarten Fristen nicht gehalten werden können, werden die Parteien eine Anpassung der Fristen vornehmen. Ist keine Einigung zu erzielen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, einseitig eine angemessene Frist zu bestimmen, die bindend ist.
3.4 Die Prüfung der beauftragten Leistungen, in Bezug auf patent-, urheber-, marken-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen, sowie die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, ist vom Leistungsumfang nicht umfasst.

 

4. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
4.1 Alle Leistungen der Auftragnehmerin, auch Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Layouts und ähnliches unterliegen dem Urheberrecht, dem Gewerblichen Rechtsschutz und den sonstigen wettbewerbsrechtlichen gesetzlichen Regelungen. Die Parteien vereinbaren, dass alle Leistungen der Auftragnehmerin dem Schutz der Bestimmungen des Urheberrechts unterliegen, auch wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, wie z.B. die notwendige Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere wird in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der §§ 31 ff. und §§ 97 ff UrhG vereinbart.
4.2 Sofern die Auftragnehmerin Dritte mit Arbeiten beauftragt oder Nutzungsrechte an Werken Dritter (z.B. Bildlizenzen) zum Zweck der Leistungserbringung einkauft, werden die Nutzungsrechte an den Kunden nur in dem Umfang übertragen, wie sie auch an die Auftragnehmerin übertragen wurden.
4.3 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Kunden über.
4.4 Die Auftragnehmerin ist auf den Vervielfältigungsstücken oder bei Veröffentlichungen in Medien aller Art (z.B. im Impressum) als Urheber zu nennen, sofern die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet. Ein Verstoß berechtigt die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
4.5 Der Kunde überträgt der Auftragnehmerin alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Kunden gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne, Illustrationen, Zeichnungen, Grafiken, 3D-Daten u.ä.).
4.6 Der Kunde versichert, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber-, Nutzungs- und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert insbesondere, dass die im Rahmen dieses Vertrags auf die Auftragnehmerin zu übertragenden Rechte
a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind;
b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden;
c) bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen behindern könnten.
4.7 Beiträge oder andere Mitarbeit aus der Sphäre des Kunden begründen keine Urheberrechte des Kunden am Leistungsgegenstand.
4.8 An urheberrechtsfähigen Werken (z.B. Entwürfe, Konzepte, Exposés, Modelle), die vom Kunden abgelehnt wurden, räumt die Auftragnehmerin dem Kunden keine Nutzungsrechte ein.

 

5. ABNAHME
5.1 Sofern im Vertrag keine Abnahmefristen vereinbart sind, steht dem Auftraggeber nach Bereitstellung der abzunehmenden Leistung durch die Auftragnehmerin ein angemessener Zeitraum zur Abnahmeprüfung zu, der im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf. Innerhalb dieser Abnahmefrist prüft der Auftraggeber anhand der gemeinsam definierten Testkriterien (z.B. Testdaten, Testfälle) die Leistung auf ihre Vertragsgemäßheit. Eventuelle Mängel werden in Form einer Mängelliste und mit konkreter und strukturierter Beschreibung an die Auftragnehmerin kommuniziert.
5.2 Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Funktion und Nutzbarkeit des Leistungsgegenstandes nach dem Vertragszweck nur unwesentlich oder gar nicht eingeschränkt ist.
5.3 Hat die Auftragnehmerin Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt, teilt die Auftragnehmerin die Anzeige der Fertigstellung und Übergabe des Leistungsgegenstands durch den Subunternehmer dem Kunden mit. Nach Übergabe des vom Subunternehmer erbrachten Leistungsgegenstands an den Kunden gilt Ziffer 5.1 für die Abnahme entsprechend.

 

6. KORREKTURSTUFE
6.1 Vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen, ist grundsätzlich eine Korrekturstufe Bestandteil der Leistung. Dementsprechend hat der Kunde das Recht, nach Erhalt der Planungs- und Konstruktionsunterlagen in Textform mitzuteilen, inwieweit Korrekturen gewünscht sind. Im Falle eines Korrekturwunsches überarbeitet die Auftragnehmerin das Arbeitsergebnis (Planungs- und Konstruktionsunterlagen) einmal ohne gesonderte Vergütung, sofern nicht ein vom ursprünglichen Leistungsgegenstand abweichendes Änderungsverlangen (Ziffer 3.3) vorliegt. Nach Abschluss der Korrekturstufe ist die Leistung gemäß dem in Ziffer 5.1 genannten Verfahren abzunehmen. Teilt der Kunde nicht binnen einer Woche etwaige gewünschte Korrekturen mit, verfällt das Recht, die Korrekturstufe in Anspruch zu nehmen.
6.2 In einer Korrekturstufe können nur Korrekturen verlangt werden, die kein Änderungsverlangen nach Ziffer 3.3 darstellen, also keine vertraglich nicht vereinbarten Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellen. Typische Korrekturen sind Farb-, Text- und Bildkorrekturen, die keine grundlegenden Veränderungen des Leistungsgegenstands hinsichtlich des Designs, der Funktionalität oder ähnliches hervorrufen.
6.3 Weitere Überarbeitungen sind grundsätzlich nicht im Leistungsumfang enthalten. Solche können nur Teil einer neuen Vereinbarung werden und sind gesondert zu vergüten.
6.4 Für den Fall, dass vertraglich mehrere Korrekturstufen vereinbart wurden, gilt das Verfahren entsprechend.

 

7. LIEFERUNG/LEISTUNGSZEIT
7.1 Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Die Auftragnehmerin ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
7.2 Für Schäden, die außerhalb des Einflussbereiches der Auftragnehmerin liegen oder durch Ereignisse höherer Gewalt entstehen, besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden.
7.3 Falls nicht ausdrücklich im Vertrag genannte Termine als verbindlich (Fixtermin) bezeichnet wurden, sind genannte Leistungszeiten grundsätzlich unverbindlich. Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen), höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation), Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von Dritten auf die Leistung, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Auftragnehmerin, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Die Auftragnehmerin wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe Dritter unverzüglich anzeigen. Sind aus diesen Gründen Leistungs-/Lieferfristen nicht einzuhalten, begründet dies keinen Verzug. Für Schäden, die außerhalb des Einflussbereiches der Auftragnehmerin liegen oder durch Ereignisse höherer Gewalt entstehen, besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden.
7.4 Bei Leistungs-/Lieferverzug ist der Kunde erst nach setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

 

8. BEAUFTRAGUNG VON SUBUNTERNEHMERN
8.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vereinbarte Leistungen selbst zu erbringen und ganz oder teilweise Subunternehmer zu beauftragen.
8.2 Können im Fall der Beauftragung von Subunternehmern Leistungen der Auftragnehmerin ohne deren Verschulden, durch zeitweise oder dauerhafte Verhinderung eines beauftragten Subunternehmers (z.B. Krankheit) nicht oder voraussichtlich nicht fristgemäß erbracht werden, teilt die Auftragnehmerin dies dem Kunden mit. Kunde und Auftragnehmerin sind in diesem Fall verpflichtet, vereinbarte Fristen unter Berücksichtigung der Sachlage neu zu verhandeln und zu einem für beide Parteien angemessenen Ergebnis zu gelangen. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Verzögerung besteht nicht.

 

9. FREMDLEISTUNGEN
9.1 Beauftragt der Kunde die Auftragnehmerin mit der Durchführung oder Betreuung von Leistungen, die vertraglich nicht geschuldet sind (Fremdleistungen Dritter), wie Produktionsaufträge an Dritte, Erwerb von Rechten Dritter (z.B. Bildrechte, Tonrechte, etc.), werden diese Leistungen von der Auftragnehmerin an den Kunden nur vermittelt. Die Kosten für diese Leistungen trägt der Kunde. Die Auftragnehmerin wird dem Kunden vor der Vermittlung von Fremdleistungen einen Kostenvoranschlag zur Freigabe übermitteln. Die Auftragnehmerin ist nach entsprechender schriftlicher Freigabe durch den Kunden berechtigt, den Auftrag im Namen und für Rechnung des Kunden oder im Namen des Kunden und für Rechnung der Auftragnehmerin zur Weiterberechnung an den Kunden zu erteilen. Der Kunde erteilt der Auftragnehmerin schriftlich die notwendigen Bevollmächtigungen und stellt die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei.
9.2 Wird vom Kunden die Überwachung der Fremdleistungen beauftragt, kann die Auftragnehmerin die notwendigen Entscheidungen nach freiem Ermessen treffen und entsprechende Anweisungen geben.
9.3 Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die Höhe der Vergütung des Kostenvoranschlags oder die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Fremdleistungen. Der Kunde erhält die Nutzungsrechte an den Fremdleistungen vom Dritten. Der Kunde räumt der Auftragnehmerin hiermit die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an den Fremdleistungen ein.

 

10. MITWIRKUNGSPFLICHTEN
10.1 Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen und mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet sind.
10.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit der jeweiligen Dienstleistung weitere Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Auftragnehmerin erteilen.
10.3 Der Kunde ist gehalten, im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mitzuwirken. Insbesondere hat er die zur Erfüllung notwendigen Informationen und Dokumentationen, Materialien, Daten, Prototypen sowie Hard- und Software rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für das zur Vertragserfüllung benötigte Personal. Einzubindende Texte, Bilder, Grafiken und andere Materialien sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format auszuhändigen.
10.4 Mehraufwand, der darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht nachgekommen ist, geht zu Lasten des Kunden und kann von der Auftragnehmerin gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

11. VERGÜTUNG
11.1 Alle angegebenen Vergütungen sind Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen sich in Euro. Liegt zwischen Auftragsannahme und Leistungs-/Lieferdatum ein Zeitraum von mehr als vier Monaten behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, aufgrund von zwischenzeitlich gestiegenen Löhnen und Kosten eine insofern angemessene Preisänderung bzw. Kostenanpassung vorzunehmen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenshaltungskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, welches innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung auszuüben ist.
11.2 Die Auftragnehmerin ist ab einem voraussichtlichen Kostenaufwand von EUR 1.000,00 für Fremdleistungen berechtigt, sofort fällige Vorauszahlungen in Höhe des jeweiligen Bruttoauftragswertes der Fremdleistung zu verlangen.
11.3 Die Abnahme einer Teilleistung begründet die Fälligkeit der für den abgenommenen Teil anfallenden Vergütung.

 

12. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
12.1 Die vereinbarte Vergütung ist 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so kann der Auftragnehmer ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von EUR 50,00 verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
12.2 Materialkosten, Reisekosten und Spesen werden gesondert und nach Aufwand abgerechnet.
12.3 Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

 

13. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, auch aus abgetretenem Recht, ist für den Kunden ausgeschlossen.

 

14. KÜNDIGUNG / STORNIERUNG
Der Kunde hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss den Auftrag zu stornieren. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt 30 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen, soweit mit der Umsetzung des Auftrages noch nicht begonnen wurde. Andernfalls wird die erbrachte Leistung nach dem bis zum Zeitpunkt der Stornierung getätigtem Aufwand, mindestens aber die vereinbarte Grundpauschale abgerechnet. Nicht stornierbare Fremdleistungen sind in voller Höhe zu erstatten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Liegt der wichtige Grund in der Person des Kunden gilt obiger Abrechnungsmaßstab entsprechend. Liegt der wichtige Grund in der Person der Auftragnehmerin, so ist die Kündigung erst wirksam, wenn die Auftragnehmerin zuvor entsprechend schriftlich zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist aufgefordert wurde und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

 

15. RÜCKTRITT
Im Falle der nicht fristgemäßen Zahlung des Vorschusses ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt berechtigt, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere bei höherer Gewalt oder andere von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.

 

16. GEWÄHRLEISTUNG
16.1 Die Auftragnehmerin gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität entspricht. Auftragnehmerin und Kunde sind sich darüber einig, dass eine völlig fehlerfreie Leistung nicht möglich und nicht erforderlich ist und dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Auftragnehmerin gewahrt werden muss. Entsprechend begründet es keinen Mangel, wenn gestalterisch künstlerische Elemente von den Vorstellungen des Kunden abweichen sofern und soweit grundsätzliche Leistungsanforderungen des Kunden in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt wurden. Eine weitergehende Gewährleistung oder Garantie i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB wird nicht vereinbart. Die Bezugnahme auf DIN-Normen, EN- oder andere technische Normen beinhaltet grundsätzlich lediglich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine vereinbarte Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder Garantie i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB.
16.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Auftragnehmerin und ihrer Subunternehmer beruht.
16.3 Alle Leistungen der Auftragnehmerin (auch Vorentwürfe, Skizzen, Konzepte und ähnliches) sind bei Übergabe zu prüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als vertragsgerecht genehmigt. Bei nachweisbaren Mängeln kann die Auftragnehmerin die Nacherfüllung nach ihrer Wahl in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen.
16.4 Nimmt der Kunde selbstständig Veränderungen am Leistungsgegenstand vor oder lässt solche Veränderungen von Dritten vornehmen, insbesondere Veränderungen des Konzeptes/Produktes/Quellcodes, oder verwendet der Kunde nicht von der Auftragnehmerin freigegebene Hard- und Software im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand, entfällt das Recht auf Gewährleistung sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf den beschriebenen Handlungen beruht.

 

17. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den gelieferten Leistungen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung vor; dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Bereitstellung zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

 

18. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
18.1 Die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadenersatz gegenüber dem Kunden, auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers sowie deren leitende Angestellte und gesetzliche Vertreter. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen sowie bei der Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten, also Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. Bei Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten ist die Haftung jedoch auf den typischerweise, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für von Dritten verursachte Schäden wird keine Haftung übernommen. Das Produkthaftungsgesetz bleibt, soweit es anwendbar ist, von dieser Regelung unberührt. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die Auftragnehmerin im Falle einer Inanspruchnahme Dritter entsprechend freizustellen.
18.2 Die Auftragnehmerin haftet weder für die abgenommenen Inhalte der Leistung, die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit noch für die Verletzung etwaiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit der Herstellung und Verwertung (Patent-, Marken-, Namen-, Urheber-, Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, etc.), noch der Verletzung gegen bestehende Gesetze, sowie allgemein gültige Rechtsnormen. Die entsprechende Prüfung obliegt allein dem Kunden, der die Auftragnehmerin im Falle einer Inanspruchnahme Dritter freizustellen hat. Die Auftragnehmerin haftet auch nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
18.3 Der Kunde steht dafür ein, dass die der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Leistungsgegenstände frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die Durchführung des Vertrages einschränken oder ausschließen könnten.

 

19. VERTRAULICHKEIT
19.1 Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit dem Kunden verbundener Unternehmen enthalten. Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
19.2 Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Informationen,
a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die Auftragnehmerin bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,
f.) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
19.3 Werden dem Kunden vertrauliche Informationen von Dritten bekannt gemacht, hat er die Auftragnehmerin hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

20. AUFBEWAHRUNG, SICHERHEIT UND VERSAND
20.1 Der Kunde stellt die Auftragnehmerin von einer Aufbewahrungspflicht der erstellten Leistungen nach der Übergabe frei. Das gilt auch für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material, das innerhalb eines Monats nach Erbringung der Leistung vom Kunden nicht abgefordert wird.
20.2 Für die Sicherung von Informationen, Prototypen, Daten und Objekten, die während der Auftragsabwicklung vom Kunden an die Auftragnehmerin oder von der Auftragnehmerin an den Kunden – gleich in welcher Form – übermittelt werden, trägt der Kunde die Gefahr.
20.3 Werden Werke auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Transporteur, Zusteller oder Boten auf den Kunde über.
20.4 Soweit Kosten für Verpackung und Versand entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

 

21. DATENSCHUTZ
Die Auftragnehmerin erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Kunden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Insbesondere ist die Auftragnehmerin berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Kunden erhaltenen Daten unter Beachtung der Vorgaben der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu speichern. Im Einzelnen willigt der Kunde darin ein, dass die vom Kunden gemachten Angaben zu Unternehmensdaten und Ansprechpartnern des Kunden sowie entsprechende vom Kunden mitgeteilte Aktualisierungen speichert und bearbeitet.

 

22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
22.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Gerichtsstand ist Dresden. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstigen Internationalen Privatrechts.
22.2 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und der Auftragnehmerin der Sitz der Auftragnehmerin.
22.3 Sollte eine dieser Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In einem solchen Falle sind die Parteien verpflichtet, an der Schaffung von Regelungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das gleiche gilt bei Vorhandensein einer Lücke, die nach dem Sinn und Zweck des Vertrages zu
ergänzen und zu schließen ist.